Zusatzversicherung kündigen: Frist 30. September & richtige Reihenfolge
Zusatzversicherungen (VVG) haben eigene Fristen: meist 3 Monate auf Ende des Versicherungsjahres. Wann die Kündigung eintreffen muss, was Art. 35a VVG garantiert und warum die Reihenfolge entscheidet.
Das Wichtigste in Kürze
- Übliche ordentliche Frist: 3 Monate auf Ende des Versicherungsjahres. Läuft dein Versicherungsjahr wie meist per Kalenderjahr, muss die Kündigung bis zum letzten Arbeitstag im September beim Versicherer eintreffen – 2026 ist das Mittwoch, der 30. September.
- Massgebend ist der Eingang beim Versicherer, nicht der Poststempel – und die Fristen sind AVB-abhängig: einzelne Produkte kennen längere Fristen oder Mindestlaufzeiten. Immer die eigene Police prüfen.
- Seit der VVG-Revision 2022 kannst du spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres ordentlich kündigen – auch bei Mehrjahresverträgen (Art. 35a VVG).
- Bei der Krankenzusatzversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht nur dir zu – der Versicherer darf nicht ordentlich kündigen.
- Wichtigste Regel: Die alte Zusatzversicherung erst kündigen, wenn die schriftliche, vorbehaltlose Aufnahmebestätigung der neuen vorliegt – der neue Versicherer darf ablehnen oder Vorbehalte anbringen.
- Ein Wechsel der Grundversicherung kündigt die Zusatzversicherung nicht automatisch – beide können problemlos bei verschiedenen Kassen laufen.
Für die Grundversicherung kennst du den 30. November – für die Zusatzversicherung gilt dieser Termin nicht. Zusatzversicherungen laufen nach eigenem Recht, mit eigenen und meist früheren Fristen: In den meisten Fällen ist Ende September Schluss. Dieser Artikel erklärt dir, welche Frist wann gilt, was das Gesetz dir garantiert und warum die Reihenfolge beim Wechsel wichtiger ist als jede Frist. Er ist als Information gedacht, nicht als Rechtsberatung.
Zwei Gesetze, zwei Fristen: Zusatz ist nicht Grundversicherung
Die obligatorische Grundversicherung ist im Krankenversicherungsgesetz (KVG) geregelt und wird vom Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt. Zusatzversicherungen – etwa für Spital halbprivat, Zahnbehandlungen oder Alternativmedizin – unterliegen dagegen dem Privatrecht: Sie laufen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und stehen unter der Aufsicht der FINMA (FINMA-Faktenblatt).
Das hat eine direkte Folge: Die KVG-Fristen (Kündigung bis 30. November, Wechsel auf 1. Januar) gelten für deine Zusatzversicherung nicht. Sie ist ein eigener Vertrag, der separat gekündigt werden muss – zu eigenen Bedingungen. Was die beiden Welten sonst noch unterscheidet, liest du im Vergleich Grundversicherung und Zusatzversicherung und im Überblick zur Zusatzversicherung nach VVG.
Die ordentliche Frist: drei Monate – meist bis Ende September
Bei den meisten Krankenzusatzversicherungen gilt: Kündigungsfrist drei Monate auf das Ende des Versicherungsjahres (Konsumentenschutz). Läuft dein Versicherungsjahr wie üblich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, heisst das:
- Die Kündigung muss bis zum letzten Arbeitstag im September beim Versicherer eingegangen sein.
- Für eine Kündigung per 31. Dezember 2026 ist das der Mittwoch, 30. September 2026.
- Der Vertrag endet dann am 31. Dezember 2026 – die neue Lösung startet am 1. Januar 2027.
Frist ist AVB-Sache: immer die eigene Police lesen
Die drei Monate sind der Normalfall, keine Garantie. Gemäss priminfo.admin.ch sind die Kündigungsfristen der Zusatzversicherungen verschieden: Gewisse Produkte haben eine mehrjährige Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Auch ein abweichendes Versicherungsjahr ist möglich. Massgebend ist, was in deiner Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht – prüfe beides, bevor du planst.
Wie bei der Grundversicherung zählt der Eingang beim Versicherer, nicht der Poststempel. Versende die Kündigung deshalb rechtzeitig – am besten Anfang September und eingeschrieben, damit du den Zugang nachweisen kannst. Eine Vorlage mit den nötigen Angaben findest du im Ratgeber Kündigungsschreiben Krankenkasse.
Was dir Art. 35a VVG garantiert – auch bei Mehrjahresverträgen
Seit der VVG-Revision, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, gibt es ein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht: Der Vertrag kann auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden – ausdrücklich auch dann, wenn er für eine längere Dauer abgeschlossen wurde (Art. 35a VVG, Fedlex). Ein Fünf- oder Zehnjahresvertrag bindet dich also längstens drei Versicherungsjahre. Zulässig ist die Kündigung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht; die AVB können ein früheres Kündigungsrecht vorsehen.
Für die Krankenzusatzversicherung enthält das Gesetz eine Besonderheit zu deinen Gunsten: Das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall stehen nur dem Versicherungsnehmer zu – also dir als Kundin oder Kunde (Art. 35a Abs. 4 VVG). Der Versicherer kann dir die Zusatzversicherung also weder ordentlich kündigen noch deshalb, weil du Leistungen bezogen hast. Diese einseitige Bindung schützt vor allem ältere und chronisch kranke Versicherte, die ihre Deckung kaum mehr wechseln könnten.
Die wichtigste Regel: erst die Zusage der neuen, dann kündigen
Bei der Grundversicherung ist der Wechsel risikolos, weil jede Kasse dich aufnehmen muss. Bei der Zusatzversicherung ist es genau umgekehrt: Es gibt keinen Aufnahmezwang. Der Versicherer darf bei einem Aufnahmegesuch Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder das Gesuch ablehnen (priminfo.admin.ch) – gemäss FINMA sogar in eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen (FINMA-Faktenblatt).
Niemals kündigen ohne Zusage der neuen Versicherung
Kündige deine bisherige Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche, vorbehaltlose Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt. Kündigst du vorher und wirst dann abgelehnt oder nur mit Vorbehalten aufgenommen, stehst du schlimmstenfalls ganz ohne Zusatzdeckung da – und kommst wegen Alter oder Vorerkrankungen womöglich nirgends mehr unter.
Beantworte die Gesundheitsfragen im Antrag vollständig und wahrheitsgemäss – falsche Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden. Und wäge ab: Wer gesundheitliche Vorgeschichten hat, fährt oft besser damit, eine bestehende, alte Deckung zu behalten, als sie für eine leicht günstigere Prämie aufs Spiel zu setzen.
Prämie erhöht? Ausserordentliches Kündigungsrecht prüfen
Steigt die Prämie deiner Zusatzversicherung, sehen viele AVB ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor: Du darfst dann innert einer bestimmten, meist kurzen Frist auf den Zeitpunkt der Erhöhung kündigen. Wichtig ist die Ausnahme: Vertraglich von Anfang an vorgesehene Erhöhungen – typisch beim Wechsel in eine höhere Altersgruppe – lösen dieses Recht in der Regel nicht aus (Konsumentenschutz). Ob und wie du kündigen kannst, steht in den AVB und im Schreiben, mit dem der Versicherer die Anpassung ankündigt – lies beides genau.
Gerade im Prämienherbst lohnt sich der Blick auf beide Verträge gleichzeitig: Was du im Herbst 2026 wann prüfen solltest, führt die Prämienherbst-Checkliste Schritt für Schritt auf.
Grundversicherung gewechselt? Die Zusatz läuft weiter
Ein verbreiteter Irrtum: Wer die Grundversicherung kündigt, glaubt, damit sei auch die Zusatzversicherung erledigt – oder fürchtet umgekehrt, sie zu verlieren. Beides ist falsch. Die Zusatzversicherung läuft unverändert weiter, bis du sie selbst kündigst. Und der Versicherer darf sie dir nicht kündigen, weil du die Grundversicherung bei ihm kündigst (priminfo.admin.ch).
Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen zu führen, ist völlig normal und oft die beste Lösung: Die Grundversicherung wechselst du frei nach Prämie – den offiziellen, kostenlosen Prämienvergleich des Bundes findest du auf priminfo.admin.ch – während die Zusatzversicherung dort bleibt, wo die Deckung stimmt. Wie der Wechsel der Grundversicherung abläuft, zeigt der Ratgeber Krankenkasse wechseln; welche Frist in deiner Situation gilt, prüfst du mit dem Kündigungsfrist-Checker.
So gehst du Schritt für Schritt vor
- Police und AVB lesen – Versicherungsjahr, Kündigungsfrist, Mindestlaufzeit und ein allfälliges Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung notieren.
- Bedarf klären – brauchst du die Deckung noch, oder ist sie überholt? Kündigen ist endgültig: Ein späterer Wiedereinstieg ist nur mit neuer Gesundheitsprüfung möglich.
- Neue Lösung zuerst sichern – Antrag stellen, Gesundheitsfragen wahrheitsgemäss beantworten und die schriftliche, vorbehaltlose Aufnahmebestätigung abwarten.
- Fristgerecht kündigen – schriftlich, eingeschrieben und so, dass die Kündigung vor dem Stichtag eintrifft; für das Kalenderjahr-Modell heisst das bis zum 30. September 2026.
- Bestätigung einfordern – lass dir das Vertragsende vom bisherigen Versicherer schriftlich bestätigen und lege sie zu deinen Unterlagen.
Die Zusatzversicherung zu kündigen ist schnell erledigt – sie klug zu ersetzen braucht etwas Vorlauf. Wenn du beides im Herbst angehst, plane die Gesundheitsprüfung der neuen Versicherung früh genug ein, damit die Zusage vor Ende September vorliegt.
Quellen
- Fedlex: Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1), Art. 35a— fedlex.admin.ch
- priminfo.admin.ch: FAQ zur Krankenversicherung— priminfo.admin.ch
- FINMA: Faktenblatt Krankenzusatzversicherung— finma.ch
- Konsumentenschutz: Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Zusatzversicherung achten?— konsumentenschutz.ch
Diese Information dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die offiziellen Stellen (u. a. bag.admin.ch, priminfo.admin.ch).
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Zusatzversicherung kündigen?
In der Regel gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des Versicherungsjahres. Entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr – was bei Krankenzusatzversicherungen üblich ist – muss die Kündigung bis zum letzten Arbeitstag im September beim Versicherer eintreffen, für eine Kündigung per Ende 2026 also bis am 30. September 2026. Die Fristen sind aber vertraglich geregelt: Prüfe immer deine Police und die AVB, einzelne Produkte kennen längere Fristen oder Mindestlaufzeiten.
Zählt der Poststempel oder der Eingang beim Versicherer?
Die Kündigung muss bis zum Stichtag beim Versicherer eingegangen sein – der Poststempel genügt nicht. Versende sie deshalb früh genug und eingeschrieben, damit du den Zugang belegen kannst.
Kann ich meine Zusatzversicherung kündigen, wenn die Prämie steigt?
Häufig ja: Viele AVB sehen bei einer Prämienerhöhung ein ausserordentliches Kündigungsrecht innert einer bestimmten, meist kurzen Frist vor. Vertraglich von Anfang an vorgesehene Erhöhungen – etwa beim Wechsel in eine höhere Altersstufe – lösen dieses Recht in der Regel nicht aus. Die genauen Bedingungen und Fristen stehen in deinen AVB und im Anpassungsschreiben.
Darf der Versicherer meine Zusatzversicherung kündigen?
Ordentlich nein: Bei der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall von Gesetzes wegen nur dem Versicherungsnehmer zu – also dir, nicht dem Versicherer (Art. 35a Abs. 4 VVG). Der Versicherer darf dir die Zusatzversicherung auch nicht kündigen, weil du die Grundversicherung bei ihm kündigst.
Soll ich zuerst die neue Zusatzversicherung abschliessen oder zuerst die alte kündigen?
Immer zuerst die neue sichern. Bei Zusatzversicherungen gibt es keinen Aufnahmezwang: Der neue Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder dich ohne Angabe von Gründen ablehnen. Kündige die alte Zusatzversicherung erst, wenn die schriftliche, vorbehaltlose Aufnahmebestätigung der neuen vorliegt – sonst riskierst du, ganz ohne Zusatzdeckung dazustehen.
Endet meine Zusatzversicherung automatisch, wenn ich die Grundversicherung wechsle?
Nein. Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherung (VVG) sind rechtlich getrennte Verträge mit eigenen Fristen. Die Zusatzversicherung läuft beim bisherigen Versicherer weiter, bis du sie selbst kündigst – Grund- und Zusatzversicherung können ohne Weiteres bei verschiedenen Kassen sein.
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