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Versicherungen

Autoversicherung Schweiz: Pflicht, eVN & Bonus mitnehmen

Nur die Haftpflicht ist Pflicht, Kasko freiwillig: wie die Autoversicherung beim Zuzug funktioniert, wozu der eVN dient und was aus deinem Bonus wird.

schweiz-start.ch RedaktionAktualisiert am ca. 6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist obligatorisch: Ohne sie darf kein Fahrzeug in den öffentlichen Verkehr (Art. 63 SVG).
  • Das Fahrzeug wird erst zugelassen, wenn der Versicherer dem Strassenverkehrsamt den elektronischen Versicherungsnachweis (eVN) übermittelt hat; davor gibt es keine Kontrollschilder.
  • Der eVN ist maximal 30 Tage gültig – die Versicherung also rechtzeitig vor dem Einlösetermin abschliessen.
  • Teilkasko und Vollkasko sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit freiwillig.
  • Eine Bescheinigung deiner Schadenhistorie kannst du als EU-Recht beim bisherigen Versicherer verlangen; ob ein Schweizer Versicherer sie anrechnet, liegt jedoch in dessen Ermessen – eine Garantie gibt es nicht.

Wer aus Deutschland oder Österreich in die Schweiz zieht und ein Auto anmelden möchte, trifft auf ein System, das auf den ersten Blick vertraut wirkt: Die Haftpflicht ist Pflicht, Kasko ist freiwillig, und es gibt so etwas wie eine Schadenfreiheitsklasse. Im Detail funktioniert die Schweiz aber anders – besonders beim elektronischen Versicherungsnachweis (eVN), ohne den du keine Kontrollschilder bekommst, und bei der Frage, ob dein deutscher Schadenfreiheitsrabatt überhaupt zählt. Dieser Ratgeber erklärt, was Pflicht ist, was freiwillig bleibt und wie du deinen Bonus realistisch einschätzt.

Information, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung. Massgebend sind im Einzelfall das zuständige Strassenverkehrsamt deines Kantons und die Bedingungen deines Versicherers.

Ist die Autoversicherung in der Schweiz Pflicht?

Pflicht ist die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung – und nur sie. Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist hier eindeutig: «Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist» (Art. 63 Abs. 1 SVG). Die Versicherung deckt dabei «die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist» (Fedlex SVG).

Das Prinzip kennst du aus Deutschland: Die Haftpflicht zahlt für Schäden, die du mit deinem Fahrzeug anderen zufügst – an Personen, fremden Fahrzeugen oder Sachen. Sie schützt also nicht dein eigenes Auto, sondern die Geschädigten. Ohne diese Deckung kommt dein Fahrzeug gar nicht erst auf die Strasse, denn die Zulassung ist daran geknüpft.

Was ist der eVN – und warum bekommst du ohne ihn keine Schilder?

Hier liegt der wohl grösste Unterschied zum deutschen Ablauf. In der Schweiz muss der Versicherer der Zulassungsbehörde aktiv bestätigen, dass eine gültige Haftpflichtdeckung besteht. Das SVG verlangt: «Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen» (Art. 68 Abs. 1 SVG) (Fedlex SVG). Heute geschieht das elektronisch – über den elektronischen Versicherungsnachweis (eVN).

Der eVN ist, in den Worten des Strassenverkehrsamts Luzern, «die Bestätigung der Versicherungsgesellschaft (Art. 68, Abs. 1, SVG) für das Strassenverkehrsamt, dass die gesetzliche Haftpflichtdeckung besteht» (Kanton Luzern). Praktisch heisst das: Du schliesst die Haftpflichtversicherung ab, und dein Versicherer übermittelt den eVN direkt an das Strassenverkehrsamt. Erst dann läuft die Einlösung.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen formuliert die Konsequenz klar: Fahrzeuge «werden zum Verkehr zugelassen, wenn dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein elektronischer Versicherungsnachweis (eVN) übermittelt worden ist», und «der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder dürfen der Halterin oder dem Halter daher nicht vorher ausgehändigt werden» (Kanton St. Gallen).

Der eVN ist nur 30 Tage gültig

Plane die Reihenfolge richtig: zuerst die Haftpflichtversicherung abschliessen, dann einlösen. «Die Gültigkeit eines Versicherungsnachweises beträgt 30 Tage» (Kanton St. Gallen); nach Ablauf der Frist kann der Nachweis «nicht mehr abgerufen und verwendet werden» (Kanton Luzern). Schliesst du die Versicherung zu früh ab und verschiebst den Einlösetermin, kann der eVN verfallen – und der Versicherer muss einen neuen ausstellen.

Der genaue Ablauf der Einlösung und die im Einzelnen nötigen Unterlagen unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Welche Dokumente dein Wohnkanton für die Zulassung verlangt, erfährst du am zuverlässigsten direkt beim Strassenverkehrsamt deines Kantons – der eVN selbst ist aber überall die Voraussetzung dafür, dass Ausweis und Schilder herausgegeben werden.

Sind Teilkasko und Vollkasko in der Schweiz Pflicht?

Nein. Gesetzlich verlangt das SVG ausschliesslich die Haftpflichtversicherung; eine Kasko-Pflicht kennt das Gesetz nicht (Fedlex SVG). Teilkasko und Vollkasko sind damit freiwillig – du entscheidest nach Wert des Fahrzeugs, deinem Sicherheitsbedürfnis und Budget.

Zur Einordnung, ohne Wertung einzelner Angebote:

  • Teilkasko deckt typischerweise Schäden am eigenen Fahrzeug ohne Fremdverschulden – etwa durch Diebstahl, Brand, Naturereignisse wie Hagel oder Sturm, Glasbruch oder einen Wildunfall.
  • Vollkasko umfasst zusätzlich selbst verschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug, zum Beispiel nach einem Eigenunfall oder Vandalismus, je nach Bedingungen.

Welche Schäden konkret eingeschlossen sind, legt jeder Versicherer in seinen Bedingungen selbst fest – ähnlich wie du es aus Deutschland kennst. Bei einem neuen oder hochwertigen Fahrzeug ist eine Kaskodeckung oft sinnvoll, bei einem älteren Auto mit geringem Restwert eher nicht. Das ist eine individuelle Abwägung.

Leasing- oder Finanzierungsfahrzeug?

Eine gesetzliche Pflicht zur Vollkasko gibt es auch beim Leasing nicht. Allerdings verlangt der Leasing- oder Finanzierungsgeber häufig vertraglich eine Vollkaskodeckung, solange das Fahrzeug nicht abbezahlt ist – weil es bis dahin als Sicherheit dient. Das ist eine privatrechtliche Vertragsbedingung, kein Gesetz. Prüfe deinen Leasing- oder Finanzierungsvertrag, damit du keine vertraglich vereinbarte Deckung versäumst.

Kann ich meinen Schadenfreiheitsrabatt aus Deutschland mitnehmen?

Das ist die Frage, die fast alle Zuzüger umtreibt – und die ehrliche Antwort lautet: Du kannst die Unterlagen mitnehmen, eine Anrechnung ist aber nicht garantiert.

Innerhalb der EU gilt eine klare Regel: Berücksichtigt ein Versicherer beim Festlegen der Prämie die Schadenhistorie, muss er eine Bescheinigung aus einem anderen Mitgliedstaat «gleich» behandeln wie eine inländische und einem Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Rabatte gewähren wie einem sonst gleichen inländischen Kunden (Art. 16 der Kfz-Haftpflicht-Richtlinie 2009/103/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118). Diese Pflicht richtet sich aber ausdrücklich an die «Member States» – und die Schweiz ist kein EU- oder EWR-Mitglied und damit nicht erfasst (EUR-Lex).

Daraus folgt zweierlei, sauber getrennt:

  1. Dein EU-Recht auf die Bescheinigung bleibt bestehen. Als Versicherungsnehmer bist du berechtigt, beim bisherigen Versicherer eine Bescheinigung über die Schadenhistorie deines Fahrzeugs aus den letzten fünf Jahren zu verlangen (EUR-Lex). Dieses Dokument kannst du also beschaffen und einer Schweizer Anfrage beilegen.
  2. Die Anrechnung in der Schweiz ist Ermessenssache. Da die EU-Gleichbehandlungspflicht die Schweiz nicht bindet und das SVG nur die Haftpflicht vorschreibt, aber keine Übernahme ausländischer Bonusstufen regelt, ist die Prämien- und Bonusgestaltung privatrechtliche Tarifsache des jeweiligen Schweizer Versicherers. Es gibt deshalb keine rechtliche Garantie, dass schadenfreie Jahre aus Deutschland oder Österreich anerkannt werden.

Was bedeutet das in der Praxis? Lass dir deine Schadenhistorie vom bisherigen Versicherer bescheinigen und lege sie bei deiner Schweizer Anfrage vor. Ob und in welchem Umfang ein Versicherer deine schadenfreie Vergangenheit honoriert, hängt vom Einzelfall und vom Anbieter ab – kläre das direkt mit dem jeweiligen Versicherer, bevor du dich entscheidest. Verlasse dich nicht darauf, dass dein deutscher Bonus eins zu eins übernommen wird.

So gehst du beim Einlösen vor

Die Reihenfolge entscheidet darüber, ob es reibungslos läuft. Als roter Faden – die kantonsspezifischen Details bestätigst du beim zuständigen Amt:

  1. Schadenhistorie sichern – fordere beim bisherigen Versicherer in Deutschland oder Österreich die Bescheinigung über deine Schadenhistorie an, bevor der alte Vertrag ausläuft.
  2. Haftpflicht abschliessen – sie ist die gesetzliche Voraussetzung. Bring deine Schadenhistorie ins Gespräch ein, behandle eine Anrechnung aber als Verhandlungspunkt, nicht als Anspruch.
  3. Kasko bewusst wählen – Teil- oder Vollkasko nach Wert und Bedarf; bei Leasing zusätzlich den Vertrag prüfen.
  4. eVN-Frist beachten – schliess die Versicherung passend zum Einlösetermin ab, damit der eVN innerhalb seiner 30-Tage-Gültigkeit verwendet werden kann.
  5. Einlösen beim Strassenverkehrsamt – mit übermitteltem eVN gibt das Amt Fahrzeugausweis und Kontrollschilder heraus.

Wo die Autoversicherung in die grössere Planung passt

Die Autoversicherung ist selten der einzige Baustein, der beim Zuzug ansteht: Krankenversicherung, Hausrat und Privathaftpflicht kommen meist im selben Zeitfenster dazu. Welche Versicherungen Pflicht und welche freiwillig sind, ordnet die Checkliste Versicherungen für Zuzüger getaktet vor und nach dem Umzug; eine schnelle erste Einordnung gibt dir unser Versicherungs-Check für den Zuzug.

Diese Seite bietet Information, keine individuelle Versicherungsempfehlung. Wenn du deine gesamte Versicherungssituation nach dem Umzug einordnen möchtest – von der Krankenkasse bis zu sinnvollen Bündeln –, kannst du eine kostenlose und unverbindliche Beratung anfordern. Wir arbeiten dafür mit einer anbieterübergreifenden Versicherungsberatung zusammen, die mit verschiedenen Schweizer Versicherern kooperiert. Sie ist auf Deutsch, du forderst sie aktiv an und entscheidest danach frei.

Quellen

Diese Information dient der Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich sind die offiziellen Stellen (u. a. bag.admin.ch, priminfo.admin.ch).

Häufige Fragen

Ist die Autoversicherung in der Schweiz Pflicht?

Ja, aber nur die Haftpflichtversicherung. Nach Art. 63 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Sie deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er verantwortlich ist.

Was ist der eVN und wie lange ist er gültig?

Der elektronische Versicherungsnachweis (eVN) ist die elektronische Bestätigung deines Versicherers an das Strassenverkehrsamt, dass die gesetzliche Haftpflichtdeckung besteht (gestützt auf Art. 68 SVG). Das Fahrzeug wird erst zugelassen, wenn der eVN übermittelt wurde; Fahrzeugausweis und Kontrollschilder gibt es nicht vorher. Der eVN ist maximal 30 Tage gültig.

Sind Teilkasko und Vollkasko in der Schweiz Pflicht?

Nein. Das SVG schreibt nur die Haftpflichtversicherung vor. Teilkasko (Schäden an deinem eigenen Fahrzeug etwa durch Diebstahl, Hagel, Glasbruch, Wildunfall) und Vollkasko (zusätzlich selbst verschuldete Schäden) sind freiwillige Zusatzdeckungen, die du nach deinem eigenen Bedarf wählst.

Kann ich meinen Schadenfreiheitsrabatt aus Deutschland in die Schweiz mitnehmen?

Nicht automatisch. Du hast als EU-Versicherungsnehmer das Recht, beim bisherigen Versicherer eine Bescheinigung über deine Schadenhistorie der letzten fünf Jahre zu verlangen. Die innerhalb der EU geltende Pflicht, eine solche Bescheinigung gleich wie eine inländische zu behandeln, bindet die Schweiz aber nicht – sie ist kein EU-Mitglied. Ob und wie ein Schweizer Versicherer deine schadenfreien Jahre anrechnet, liegt deshalb in seinem Ermessen.

Brauche ich bei einem Leasingfahrzeug zwingend eine Vollkasko?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht – vorgeschrieben ist nur die Haftpflicht. Eine darüber hinausgehende Kaskodeckung kann allenfalls der Leasing- oder Finanzierungsgeber vertraglich verlangen. Das ist dann eine privatrechtliche Vertragsbedingung, kein Gesetz. Prüfe deinen Leasing- oder Finanzierungsvertrag.

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